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§ 496 Absatz 1 StPO
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 498 Absatz 1 StPO
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.
Verweis auf
§ 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 StPO
von
§ 49d Satz 1 OWiG