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§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StPO
1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
Verweis auf
§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StPO
von
§ 49c Absatz 5 Satz 1 OWiG