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§ 487 Absatz 2 StPO
(2)
1
Außerdem kann, unbeschadet des
§ 57
des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte.
2
Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.
Verweis auf
§ 487 Abs. 2 StPO
von
§ 49c Absatz 4 Satz 2 OWiG