Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 49a Absatz 3 OWiG
(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Verweis auf
§ 49a Abs. 3 OWiG
von
§ 49c Absatz 4 Satz 1 OWiG