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§ 487 Absatz 1 Satz 1 StPO
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1
Die nach den
§§ 483 bis 485
gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist.
Verweis auf
§ 487 Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 49c Absatz 4 Satz 1 OWiG