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§ 480 Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
In den Fällen des
§ 475
kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162
zuständige Gericht beantragt werden.
Verweis auf
§ 480 Absatz 3 Satz 1 StPO
von
§ 49b Satz 1 Nummer 5 OWiG