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§ 479 Absatz 4 Nummer 2 StPO
2.
die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
Verweis auf
§ 479 Absatz 4 Nummer 2 StPO
von
§ 49b Satz 1 Nummer 4 OWiG