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§ 479 Absatz 1 StPO
(1) Auskünfte nach den
§§ 474 bis 476
und Datenübermittlungen von Amts wegen nach
§ 477
sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Verweis auf
§ 479 Absatz 1 StPO
von
§ 49b Satz 1 Nummer 3 OWiG