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§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO
1.
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
Verweis auf
§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO
von
§ 49b Satz 1 Nummer 1 OWiG