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§ 481 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren.
Verweis auf
§ 481 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 49a Absatz 5 Satz 2 OWiG