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§ 12 Absatz 5 EGGVG
(5)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulässigen Mitteilungen erlassen.
2
Ermächtigungen zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Mitteilungen in besonderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 12 Abs. 5 EGGVG
von
§ 49a Absatz 4 Satz 3 OWiG