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§ 40 OWiG
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Verweis auf
§ 40 OWiG
von
§ 43 Absatz 1 Satz 1 OWiG