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§ 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG
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Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern;
§ 145a Abs. 1 und 3
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG
von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 OWiG