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§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG
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Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig.
Verweis auf
§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG
von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 OWiG