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§ 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG
(3)
1
Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist.
§ 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG
2
Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben.
Verweis auf
§ 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 OWiG
von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 OWiG