§ 17 Absatz 4 OWiG
(4) 1Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Fußnote
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 332 Abs. 9 Satz 1 +++)
§ 18 OWiG
§ 18 Zahlungserleichterungen
1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.