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§ 9 Absatz 3 OWiG
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Verweis auf
§ 9 Abs. 3 OWiG
von
§ 29 Absatz 2 Satz 1 OWiG