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§ 22 Absatz 2 Nummer 1 OWiG
1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 OWiG