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§ 131 MarkenG
§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
vorgenommen wird.
(2)
1
Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1
des Patentkostengesetzes.
2
Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
Verweis auf
§ 131 MarkenG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 MarkenV