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§ 53 Absatz 3 MarkenG
(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den
§§ 9 bis 13
genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.
Verweis auf
§ 53 Absatz 3 MarkenG
von
§ 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 MarkenV