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§ 34 Absatz 3 Satz 2 MarkenG
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Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
Verweis auf
§ 34 Absatz 3 Satz 2 MarkenG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 MarkenV