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§ 6a Absatz 2 MarkenV
(2)
1
Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach
§ 8 Absatz 1
des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht.
2
Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
Verweis auf
§ 6a Absatz 2 MarkenV
von
§ 12a Absatz 1 Satz 3 MarkenV