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§ 12 Absatz 2 MarkenV
(2) Für die Form der Darstellung gelten die
§§ 8 bis 11
entsprechend.
§ 12 Absatz 2 MarkenV
(2) Für die Form der Darstellung gelten die
§§ 8 bis 11
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Verweis auf
§§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 MarkenV
von
§ 10 Absatz 3 Satz 2 MarkenV