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§ 9 Absatz 3 MarkenV
(3)
1
Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein.
2
Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
§ 9 Absatz 3 MarkenV
(3)
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Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein.
2
Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
§ 9 Absatz 4 MarkenV
(4)
1
Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen
§ 8 Absatz 2 bis 6
entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 9
: Zur Anwendung vgl.
§§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2
+++)
Verweis auf
§§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 MarkenV
von
§ 8 Absatz 6 Satz 2 MarkenV