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§ 50 Absatz 1 MarkenG
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen
§§ 3, 7 oder 8
eingetragen worden ist.
Verweis auf
§ 50 Absatz 1 MarkenG
von
§ 158 Absatz 8 Satz 2 MarkenG