Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 148 Absatz 1 MarkenG
(1)
1
Der Antrag nach
§ 146 Abs. 1
ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird.
2
Der Antrag kann wiederholt werden.
§ 148 Absatz 2 MarkenG
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des
§ 178
der Abgabenordnung erhoben.
§ 149 MarkenG
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach
§ 146 Abs. 1
in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (
§ 147 Abs. 2 Satz 2
), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Verweis auf
§ 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 MarkenG
von
§ 150 Satz 1 MarkenG