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§ 14 Absatz 4 Nummer 2 MarkenG
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
§ 14 Absatz 4 Nummer 3 MarkenG
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
Verweis auf
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG
von
§ 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MarkenG