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§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 MarkenG
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
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§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG
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§ 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MarkenG