Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 128 Absatz 2 MarkenG
(2)
1
Wer dem
§ 127
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
2
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
3
§ 19b
gilt entsprechend.
§ 128 Absatz 3 MarkenG
(3)
§ 14 Abs. 7 und § 19d
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 128 Abs. 2 und 3 MarkenG
von
§ 135 Absatz 2 Satz 1 MarkenG