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§ 128 MarkenG
§ 128 Ansprüche wegen Verletzung
(1)
1
Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen
§ 127
benutzt, kann von den nach
§ 8 Abs. 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
3
Die
§§ 18, 19, 19a und 19c
gelten entsprechend.
(2)
1
Wer dem
§ 127
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
2
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
3
§ 19b
gilt entsprechend.
(3)
§ 14 Abs. 7 und § 19d
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 128 MarkenG
von
§ 129 Satz 1 MarkenG