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§ 48 Absatz 1 MarkenG
(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
Verweis auf
§ 48 Absatz 1 MarkenG
von
§ 125c Absatz 1 Satz 1 MarkenG