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§ 47 Absatz 6 MarkenG
(6)
1
Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
2
Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
Verweis auf
§ 47 Absatz 6 MarkenG
von
§ 125c Absatz 1 Satz 1 MarkenG