Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 41 Absatz 2 MarkenG
(2)
1
Die Eintragung wird veröffentlicht.
2
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Verweis auf
§ 41 Absatz 2 MarkenG
von
§ 114 Absatz 1 Satz 1 MarkenG