Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 106f Absatz 2 MarkenG
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die
§§ 106d und 106e
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 106f Absatz 2 MarkenG
von
§ 106g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 MarkenG