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§ 104 Absatz 2 MarkenG
(2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die
§§ 102 und 103
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 104 Abs. 2 MarkenG
von
§ 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 MarkenG