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§ 6 Absatz 1 Satz 1 PatKostG
(1)
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Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG
von
§ 91a Absatz 3 Satz 1 MarkenG