Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 138 PatG
§ 138
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (
§ 100
) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der
§§ 114 bis 116
der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 130 Abs. 2, 3, 5 und 6
sowie der
§§ 133, 134, 136 und 137
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
Verweis auf
§ 138 PatG
von
§ 88 Absatz 1 Satz 3 MarkenG