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§ 74 Absatz 1 MarkenG
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1
Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
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Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
Verweis auf
§ 74 Abs. 1 MarkenG
von
§ 69 Satz 1 Nummer 2 MarkenG