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§ 96 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.
§ 96 Absatz 2 Satz 2 AktG
2
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen.
§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG
3
Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
§ 96 Absatz 2 Satz 4 AktG
4
Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.
§ 96 Absatz 2 Satz 5 AktG
5
Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam.
Verweis auf
§ 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 AktG
von
§ 104 Absatz 5 Satz 1 AktG