§ 55 Absatz 1 MarkenG
(1) 1Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. 2Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
3§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.