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§ 4 Nummer 2 MarkenG
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
§ 4 Nummer 3 MarkenG
3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
Verweis auf
§ 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG
von
§ 21 Absatz 2 Satz 1 MarkenG