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§ 14 Absatz 6 Satz 2 MarkenG
2
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
§ 14 Absatz 6 Satz 3 MarkenG
3
Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
Verweis auf
§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG
von
§ 15 Absatz 5 Satz 2 MarkenG