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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG
1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 KWG
von
§ 64v Absatz 2 Satz 1 KWG