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§ 67 Absatz 2 Satz 1 SAG
(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Verweis auf
§ 67 Absatz 2 Satz 1 SAG
von
§ 64r Absatz 13 Satz 2 KWG