Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO
von
§ 64j Absatz 2 Satz 3 KWG