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§ 64e Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach
§ 32
in diesem Umfang als erteilt.
§ 64e Absatz 2 Satz 3 KWG
3
Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige.
§ 64e Absatz 2 Satz 4 KWG
4
Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des
§ 32
entspricht.
§ 64e Absatz 2 Satz 5 KWG
5
Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben;
§ 35
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 KWG
von
§ 64f Absatz 2 Satz 2 KWG