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§ 60c Absatz 1 Satz 1 KWG
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
oder Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.
Verweis auf
§ 60c Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 60b Absatz 1 Satz 1 KWG