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§ 25c Absatz 1 Satz 3 KWG
3
Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
§ 25c Absatz 1 Satz 4 KWG
§ 25c Absatz 1 Satz 5 KWG
§ 25c Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des
§ 1 Absatz 3c
kann nicht sein,
1.
wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ist oder
2.
wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
Verweis auf
§ 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 KWG
von
§ 56 Absatz 4h Satz 1 Nummer 6 KWG