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§ 53a Satz 4 KWG
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Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt.
Verweis auf
§ 53a Satz 4 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 KWG