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§ 48t Absatz 1 KWG
(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
fest, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
unterliegenden Institute und Unternehmen von folgenden Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos zu vermindern, durch Erhöhung
1.
der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Anforderungen für Großkredite nach den Artikeln 392 sowie 395 bis 403 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung,
4.
des Kapitalerhaltungspuffers nach
§ 10c
,
5.
der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung oder
6.
der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien sowie für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
Verweis auf
§ 48t Absatz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17a KWG